Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015)
SGB I§ 22 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 27
Nach Gewicht
- VG Schwerin, 10.12.2010 – 7 A 706/10Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 07.11.2011 – L 1 U 2751/11
- BSG, 27.03.2025 – B 5 R 11/23 R(Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Witwer- bzw Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Abzug der pauschalen Krankenversicherungsbeiträge von der um die Beträge nach § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a iVm Abs 2a und 2b SGB 6 geminderten Verletztenrente)Zitiert von 1
- BSG, 06.06.2023 – B 4 AS 86/21 RGrundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Auszubildende bei Ausbildungsförderung - krankheitsbedingte Hinderung an der Ausbildung über einen Zeitraum von mehr als drei Kalendermonaten - rückwirkende Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Leistungen nach dem BAföG - Nachholung der Beantragung von Arbeitslosengeld II - Rückwirkung des Antrags - Einkommensberücksichtigung - Leistungen nach dem BAföG - UnterkunftskostenzuschussZitiert von 12
- BVerwG, 12.05.2021 – 6 C 12/19Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung einer gewerblichen Berufsgenossenschaft durch den BundesrechnungshofZitiert von 6
- BSG, 20.08.2019 – B 2 U 7/18 R(Gesetzliche Unfallversicherung - Beginn des Anspruchs auf Verletztenrente: Ende des Verletztengeldanspruchs derselben Beschäftigung - Anspruch auf Verletztengeld - zugesprochene Altersrente vor Verletztengeldbewilligung - Verletztengeldanspruch auch bei vorhergehender geringfügiger Beschäftigung - Beendigungstatbestand des § 46 Abs 3 S 2 Nr 2 SGB 7 - Auslegung - Abgrenzung zu § 50 SGB 5 - kein Ausschlussprinzip - "Doppel"-Leistung)Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- VG Regensburg, 30.07.2025 – RN 11 E 25.1560
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 25.01.2023 – L 7 R 127/17
- LSG Schleswig, 23.03.2022 – L 6 AS 28/22 B ERZitiert von 8
27 Entscheidungen zu § 22 SGB I →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 SGB I zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/22#abs-1 (1) Nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung können in Anspruch genommen werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%201/22#abs-2 (2) Zuständig sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuerwehr-Unfallkassen, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich und die Unfallversicherung Bund und Bahn.